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Der Tierschutzverein
Tiernothilfe-Moldawien e.V. ist unter der Nummer VR 200725 im
Vereinsregister des Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
§
1 Name und
Sitz des Vereins
Der Tierschutzverein
Tiernothilfe-Moldawien mit Sitz in Nürnberg verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erlangt
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach
Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§
2 Zweck
Zweck des Vereins ist der
Schutz des Tieres, und dieses vor psychischen und physischen Schaden zu
bewahren.
Bereits erkrankten Tieren ist
eine Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen.
Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Maßnahmen und Aktionen können sowohl im
Inland wie im Ausland durchgeführt werden.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
·
Finanzielle
Unterstützung der Tiernotaufnahme Casa Katharina in Chisinau,
Moldawien (Unterhalt, Futter, Tierpfleger, Kastrationen,
ärztl. Versorgung, Baumaßnahmen) sowie nach
Möglichkeit Personen, die die Straßentiere versorgen.
·
Die Vermittlung
bedürftiger oder herrenloser Tiere an Personen oder Stellen,
die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für
diese Tiere glaubhaft erkennen lassen, eine Vermehrung der Tiere durch
diese Personen ist nicht zulässig.
·
Die Durchführung
von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
·
Es wird als feste Aufgabe
des Vereins angesehen, das Bild des Tierschutzes, vor allem auch in
Moldawien (Aufklärung der Bevölkerung, Einsatz
für das Durchsetzen eines Tierschutzgesetzes in Moldawien,
Schließung des Todeshauses), in der Öffentlichkeit
mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
Der Tierschutzverein
Tiernothilfe-Moldawien unterstützt und fördert seine
Mitglieder und berät sie in Fragen der Haustierhaltung.
§
3
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Ausgenommen davon sind
Vergütungen an Tierärzte und Tierheilpraktiker, die
dem Verein als aktives Mitglied angehören und mit der
Behandlung der Tiere beauftragt werden. Hier dürfen
Vergütungen für die Behandlung, die den
üblichen Sätzen entsprechen, dem Verein in Rechnung
gestellt und durch den Verein beglichen werden.
§
4
Begünstigungen
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
5
Mitgliedereintritt
Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet
über die Aufnahme.
§
6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
-
Freiwilligen Austritt
-
Tod
-
Ausschließung
-
Streichung aus der Mitgliederliste
Der freiwillige Austritt ist
durch Kündigung zum Jahresende schriftlich zu
erklären. Diese muß mindestens 3 Monate vorher dem
Vorstand (§ 7) vorliegen.
Ein Mitglied kann aus wichtigem
Grund durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen.
Der
Ausschließungsbeschluss mit den
Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied
mittels Einschreiben bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem
betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von 2
Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem
Vorstand (§ 7) des Vereins einzureichen.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über
die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
serden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
§ 7
Neutralität
Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
§ 8
Beiträge
Es sind
Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
und Art, Höhe und Fälligkeit von evtl. sonstigen
Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
Durch Entscheid in der
Vorstandschaft können bei Härtefällen aktive
Mitglieder zeitweise oder gänzlich von der Beitragszahlung
entbunden werden.
§
9 Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind:
der
vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
der
Gesamtvorstand
die
Mitgliederversammlung
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§
10 Vertretungsberechtigter
Vorstand nach § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden und
dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand nach § 26
BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der
Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des
Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind.
§
11 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich
zusammen aus
dem 1. Vereinsvorsitzenden
dem 2. Vereinsvorsitzenden
dem Kassier
nach Beschluß der Mitgliederversammlung evtl. weiteren
Gesamtvorstandsmitgliedern (z.B. Schriftführer,
Öffentlichkeitsarbeit, Webmaster)
Der Gesamtvorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit
gewählt.
Gesamtvorstandsmitglieder
bleiben solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger
ordnungsgemäß bestellt ist. Zur Nachfolge in den
Vorstand darf nur eine Person gewählt werden, die mindestens 2
Jahre aktiv im Verein tätig war.
Die Tätigkeit des
Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied
aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des
zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch.
Das Amt des
Gesamtvorstandmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Ämter im
Gesamtvorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.
§
12 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden
statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch findet sie
mindestens alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung
in der Vereinszeitschrift oder durch schriftliche Einladung mindestens
4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft
oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand
verlangen. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der
Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
-
Die Entgegennahme des Jahresberichts und
der Jahresabrechnung
-
Die Entlastung der
Gesamtvorstandsmitglieder
-
Die Wahl der neuen
Gesamtvorstandsmitglieder
-
Wahl von 2 Revisoren
-
Die Aufstellung des Haushaltsplanes
-
Die Festsetzung des Beitrags und evtl.
sonstiger Gebühren
-
Satzungsänderungen
-
Auflösung des Vereins
§
13 Beschlussfassung
Beschlüsse werden im
allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst.
Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
Satzungsänderungen und
die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von 3/4,
Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Bei Wahlen ist derjenige
gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann
(sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§
14 Beurkundung der
Beschlüsse
Über die gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Waren mehrere
Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.
§
15 Auflösung des
Vereins
Die Mitgliederversammlung
beschließt im Falle der Auflösung des Vereins
über die Bestellung der Liquidatoren und den
Anfallberechtigten.
Im Fall der Auflösung
des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschliesst, der amtierende Vorsitzende des Vereins und sein
Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
bestellt.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Unterhaltung des Tierheimes Casa Katharina in
Moldawien.
Für Anträge
zur Auflösung des Vereins bedarf es der 9/10-Mehrheit.
§
16 Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten zwischen dem
Verein und seinen Mitgliedern ist Nürnberg als Sitz des
Vereins Gerichtsstand.
§
17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
können vom Vorstand oder in der Mitgliederversammlung mit 3/4
der anwesenden Mitglieder beantragt werden.
Die Anträge sind an
den Verein zu richten. Sie müssen den zu ändernden
Teil der Satzung sowie den geänderten Teil der Satzung im
genauen Wortlaut nebst einer kurzen Begründung enthalten.
Satzungsänderungen, die nicht den Inhalt, sondern nur die Form
betreffen und vom Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder einer
zuständigen Behörde verlangt werden, können
vom Vorstand alleine beschlossen werden.
§
18 Fristen
Anträge zur
Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins
müssen 4 Wochen vor der
Mitglieder-Versammlung beim
Vorstand eingehen. Dieser hat sie bis 2 Wochen vorher allen Mitgliedern
zuzusenden.
Diese Satzung ist errichtet
worden am 24.05.2009
Es folgen die Unterschriften
der Gründungsmitglieder
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